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Wann kann man einen Berufs-Betreuer wieder entlassen?

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Bei einem eingesetzten Betreuer kann es zur Unzufriedenheit kommen, insbesondere wenn dieser Verfehlungen begeht, Fehler macht und eventuell nicht den Wünschen des Betreuten oder seiner Familie entspricht. Aber die Eignung kann einem Berufs-Betreuer nicht so schnell abgesprochen werden.

Der BGH hat am 15.09.2021 darüber entschieden, ob eine Verfehlung einer Berufsbetreuerin, die seit Jahren einen bestehenden Betreuungsauftrag hat, vorliegt und wieder entlassen werden kann.

Der Aufgabenkreis der Berufs-Betreuerin umfasste unteranderem die Finanz- und Vermögenssorge. Die zuständige Betreuungsbehörde hat vorgetragen, dass in zahlreichen anderen Betreuungsverfahren bereits Probleme in Bezug auf die Vermögenssorge aufgetreten sind.

Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts (hatte die Entlassung der Berufsbetreuerin bestätigt) widersprochen. Daraufhin klagte die Betreuungsbehörde, so dass der BGH eine Entscheidung zu treffen hatte. Die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde blieb jedoch ohne Erfolg. Die Berufs-Betreuerin wurde nicht entlassen.

Gründe für die Entscheidung

Der § 1908b BGB regelt die Entlassung des Betreuers

1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.

(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.

[…]

Der Betreuer muss die sich aus der Betreuungsführung bestehenden Anforderungen voraussichtlich erfüllen können. Wenn u.a. die zeitliche Prognose und qualitativ erfüllbaren Anforderungen künftig nicht angenommen werden können, kann der Betreuer nicht mehr geeignet sein. Bei der Prüfung muss die Gesamtschau aller Umstände berücksichtigt werden, wonach sich auch aus anderen Betreuungs-Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung die Eignung ableiten lassen kann. Wenn die Anzahl der Fehler im Verhältnis zu den geführten Betreuungen gravierend einzuschätzen sind, ist die Eignung nicht mehr gegeben. Die Beweisführung ist jedoch schwer zu führen, da nur über eine Vielzahl von Fehlern bei Betreuungsbehörde bekannt sein müssen. Als Betroffener hat man kaum die Möglichkeit über all diese Fehler Informationen zu erhalten.

Maßgeblich ist erst einmal jeder Grund, der den Betreuer ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betreuten muss jedoch noch nicht eingetreten sein, aber kann sich auch aus den Vorgängen anderer Betreuungen sich ergeben (Gesamtschau). Dabei reicht jedoch noch nicht aus, dass man eine Anzahl vom leichten Versäumnisse vorlegt. Diese könnten beispielsweise sein, verspätete Erstellung von Schlussrechnungen, verspätete Begleichung von Rechnungen des Betreuten oder die unterlassene Kündigung von nutzlosen Verträgen.

Wenn jedoch die Verfehlungen wiederholt nach entsprechender Abmahnung auftreten, kann eine fehlende Eignung vorliegen. Liegen sogar grobe und strafrechtliche Verfehlungen vor, kann die Entlassung einfacher durchgesetzt werden.

Bei der Gesamtbegutachtung müssen jedoch alle fachlichen und persönlichen Umstände zur Bewertung über die Eignung des Betreuers herangezogen werden. Das ist in der Regel schwer zu führen. Zudem übernehmen Betreuer viele gesetzliche Aufgaben und entlasten die Behörden und sind zum Schutz und Wohl des Betroffenen eingesetzt. Der Berufs-Betreuer genießt auch eine grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit, was dazu führt, dass nicht jede Verfehlung zu einer fehlenden Eignung führen kann.

Das Fazit

lautet, einen Berufs-Betreuer die Eignung abzuerkennen wird schwer sein und ohne die Betreuungsbehörde so gut wie nicht möglich.

 

Downlload Urteil
pdf BHG Urteil vom 15.09.2021 wegen Entlassung des Betreuers (64 KB)

Können Wünsche des Pflegebedürftigen bei der Betreuerauswahl berücksichtigt werden?

Können Wünsche des Pflegebedürftigen bei der Betreuerauswahl berücksichtigt werden?

Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob Wünsche der Pflegebedürftigen und ihre Schwester bei der Betreuerauswahl berücksichtigt werden müssen. Mit Urteil vom 30.06.2021 wurde darüber entschieden.

Sachverhalt

Die Pflegebedürftige leidet seit Geburt an einer geistigen Behinderung. Die Betreuung wurde erst durch die Mutter und später durch eine Schwester (von mehreren Geschwistern) übernommen. In der Zwischenzeit führte es zu Unstimmigkeiten zwischen Mutter, der Schwester und Geschwistern. Die Folge war, dass eine Berufs- und Ersatzbetreuer bestellt wurde. Die Schwester konnte nur noch Aufgabenkreise übernehmen, die vom Berufsbetreuer zugeteilt wurden. Die bereits 40-jährige Pflegebedürftige wollte aber nur von Ihrer Schwester betreut werden.

 

Der Rechtsstreit

Die weitern Geschwister die als Ersatzbetreuer bestimmt wurden, haben Beschwerde eingelegt, da sie entpflichtet werden wollten. Und die Geschwister wollten auch, dass die Schwester gegen den Wunsch der Betroffene entlastet wird. Begründet hatten es die Geschwister damit, dass die Schwester psychisch krank sei und wegen der Erbschaft nach dem verstorbenen Vater ein Interessenkonflikt zwischen der betreuenden Schwester und der Betroffene bestehe.

 

Das Urteil

Der BGH hat die Rechtsbeschwerden der Betroffene und Schwester zugestimmt und die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben. Grund waren u.a. fehlerhafte Entscheidungen in den Vorinstanzen, insbesondere wenn ein Gehörverstoß vorliegt. Weitere Informationen zum Urteil finden Sie unter folgenden Link: BGH Urteil vom  30.06.2021, XII ZB 133/21

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